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762 CH-LU

§ 6 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen

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§ 6 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen

1. Der Staat tritt stellvertretend für die nach Gesetz wuhrpflichtigen Grundeigentümer als Bauherr auf und finanziert die Verbauungskosten zinslos vor, bis die endgültige Trägerschaft feststeht. Anderseits gehen sämtliche Beitragsansprüche, einschliesslich diejenigen gegenüber dem Elementarschadenfonds, auf den Staat über.

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