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CH-LU
§ 5 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 5 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden haben auf Grund der §§ 40 ff. des Gesetzes über Wasserrechte und nach Massgabe der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an öffentliche Werke binnen längstens zweier Jahre seit Erlass dieses Dekretes die Beitragspflichten der interessierten Grundeigentümer festzusetzen und Wuhrgenossenschaften zu gründen. Von der Gründung von Wuhrgenossenschaften kann Abstand genommen werden, wenn die Bezahlung der auf die interessierten Grundeigentümer entfallenden Restkosten und der künftige Unterhalt der Verbauungswerke auf andere Weise gewährleistet sind.