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762 CH-LU

§ 4 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen

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§ 4 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen

1. Die beteiligten Gemeinden haben an die auf ihr Gebiet entfallenden Korrektionskosten einen Beitrag von 12% zu leisten.

2. Die Beiträge sind zahlbar durch Leistung von Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und einer Schlusszahlung unmittelbar nach Vorlage der Bauabrechnungen.

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