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CH-LU
§ 3 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 3 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Für den Kantonsbeitrag wird ein Kredit von höchstens Fr. 20 000 000.- bewilligt.
2. Der Beitrag ist auf dem Konto «Abzuschreibende Aufwendungen» zu aktivieren und in jährlichen Raten von mindestens Fr. 400 000.- zu Lasten der ordentlichen Verwaltungsrechnung abzuschreiben.