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CH-LU
§ 2 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 2 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Sofern der Bund einen Bundesbeitrag von weniger als 55% gewährt, wird der ordentliche Kantonsbeitrag um die Differenz erhöht.