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CH-LU
§ 1 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 1 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Den nach Massgabe des Wasserrechtsgesetzes zu bestimmenden Interessenten an der Korrektion der Luthern und der Wigger samt Zuflüssen wird an die Verbauungsarbeiten ein ordentlicher Kantonsbeitrag von 25% der wirklichen Baukosten gewährt. In Härtefällen kann den pflichtigen Grundeigentümern entsprechend ihrer Belastung und Finanzlage ein zusätzlicher ausserordentlicher Beitrag bis zu 5% ausgerichtet werden.