760a
WBV
CH-LU
§ 9 Wasserbauverordnung (WBV) - Vernehmlassung
Wasserbauprojekte
§ 9 WBV · Vernehmlassung
1. Den betroffenen Gemeinden und den interessierten kantonalen Stellen ist Gelegenheit zu geben, zum Wasserbauprojekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.