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760a WBV CH-LU

§ 9 Wasserbauverordnung (WBV) - Vernehmlassung

Wasserbauprojekte
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§ 9 WBV · Vernehmlassung

1. Den betroffenen Gemeinden und den interessierten kantonalen Stellen ist Gelegenheit zu geben, zum Wasserbauprojekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

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