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760a WBV CH-LU

§ 7 Wasserbauverordnung (WBV) - Meldung von Notmassnahmen

Gewässerunterhalt und Wasserbau
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§ 7 WBV · Meldung von Notmassnahmen

1. Ordnet die Gemeinde Notmassnahmen an, benachrichtigt sie unverzüglich die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

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