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760a WBV CH-LU

§ 5 Wasserbauverordnung (WBV) - Wasserbau

Gewässerunterhalt und Wasserbau
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§ 5 WBV · Wasserbau

1. Schutzbauten und -anlagen gemäss § 9 Absatz 1a WBG sind insbesondere Geschiebesammler, Hochwasserrückhaltebecken, Uferverbauungen, Gerinneaufweitungen, Dämme, Leitwerke, Rampen, Sohlensicherungen, Buhnen, Umgehungsgerinne, Entlastungskorridore, Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen sowie Brems- und Ablenkungselemente an murgangfähigen Fliessgewässern.

2. Wo es notwendig ist, sind zulasten des Wasserbaus Wege für den künftigen Unterhalt anzulegen. Diese dürfen auch für die landwirtschaftliche Nutzung befahren werden. Überdies ist zulasten der betroffenen Grundstücke ein öffentliches Fusswegrecht im Grundbuch einzutragen.

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