§ 4 Wasserbauverordnung (WBV) - Gewässerunterhalt
§ 4 WBV · Gewässerunterhalt
1. Die Räumungs- und Reinigungsarbeiten gemäss § 8 Absatz 2a WBG umfassen insbesondere die Beseitigung von Treibgut, von Unrat im Wasser und von Auflandungen sowie das Bewirtschaften der Geschiebesammler. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur erlässt unter Mitwirkung der Gemeinden eine Richtlinie zum Umgang mit Auflandungen. Sie kann für das Bewirtschaften von Geschiebesammlern Betriebsreglemente erlassen.
2. Der Erhalt und die Pflege der Ufervegetation gemäss § 8 Absatz 2b WBG umfassen insbesondere das Mähen der Böschungen und das Zurückschneiden der Sträucher sowie die Entfernung der den Hochwasserabfluss behindernden Bäume und Sträucher. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur kann auf Gesuch einer Gemeinde oder weiterer Interessierter auf deren Kosten Pflegepläne für die Pflege der Ufervegetation erarbeiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.
3. Gewässerunterhaltsarbeiten sind der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden, wenn diese mit maschinellen Eingriffen in die Gewässersohle oder -böschung verbunden sind, die Beseitigung von Ufervegetation vorsehen oder zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben. Gestützt auf andere Rechtserlasse erforderliche Bewilligungen sind rechtzeitig einzuholen.
4. Die übliche Pflege von privaten Gartenflächen ist nicht Bestandteil des Gewässerunterhalts.