760a
WBV
CH-LU
§ 3 Wasserbauverordnung (WBV) - Periodisch Wasser führende Gewässer
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 WBV · Periodisch Wasser führende Gewässer
1. Als periodisch Wasser führend gelten Gewässer, die in regelmässigen Zyklen Wasser führen und die auch ohne Wasserführung ein typisches Wasserbett mit Sohle und eine charakteristische tierische und pflanzliche Besiedlung aufweisen.