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760a WBV CH-LU

§ 2 Wasserbauverordnung (WBV) - Hochwasserschutzziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WBV · Hochwasserschutzziele

1. Mit Hochwasserschutzmassnahmen werden für verschiedene Schutzgüter folgende Schutzziele angestrebt

a. für Personen in festen Gebäuden, in öffentlichen Räumen und auf öffentlichen Verkehrswegen

1. Schutz gegen Hochwasser, sofern das Todesfallrisiko den Grenzwert von 10-5 Todesfällen pro Jahr übersteigt,

b. für geschlossene Siedlungen, Gewerbe, Industrie-, Freizeit- und Sportanlagen

1. Schutz gegen ein dreissigjährliches (HQ30) und ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) jeglicher Intensität,

2. Schutz gegen ein dreihundertjährliches Hochwasser (HQ300) von mittlerer und starker Intensität,

c. für zeitweise oder dauernd bewohnte Einzelgebäude, Weiler, Ställe, Verkehrswege von nationaler, kantonaler oder grosser kommunaler Bedeutung, Leitungen von nationaler Bedeutung

1. Schutz gegen Hochwasser HQ30 und HQ100 von mittlerer und starker Intensität,

2. Schutz gegen Hochwasser HQ300 von starker Intensität,

d. für unbewohnte Gebäude, Verkehrswege von kommunaler Bedeutung, Leitungen von kantonaler Bedeutung, Wald mit erheblicher oder besonderer Schutzfunktion, landwirtschaftlich hochwertiges Land

1. Schutz gegen Hochwasser HQ30 und HQ100 von starker Intensität.

2. Für Objekte mit besonderer Schadenanfälligkeit, besonderem Schadenausmass oder besonderen Folgeschäden (Sonderrisiken) werden die Schutzziele fallweise und risikobasiert festgelegt.

3. Von einem Schutzziel gemäss Absatz 1 kann im Einzelfall zugunsten einer risikobasierten Festlegung des Schutzziels abgewichen werden.

4. Für den Überlastfall sind organisatorische, raumplanerische und bauliche Massnahmen aufzuzeigen und risikobasiert festzulegen. Organisatorische und mobile bauliche Massnahmen sind in die kommunalen Notfallplanungen zu integrieren.

5. Massnahmen werden nur ausgeführt, wenn deren Kosten geringer sind als der Schaden, der mit den Massnahmen verhindert werden soll. Ausgenommen sind Sonderrisiken.

6. Keine Schutzziele gelten für den Schutz von Kleinbauten mit unwesentlichem Schadenpotenzial, von Flurwegen, Leitungen von kommunaler Bedeutung, Alpweiden, Ödland und Naturlandschaften. Ein angemessener Schutz von touristischen Anlagen wie Bergbahnen, Pisten und Loipen, Wander- und Bergwegen sowie Campingplätzen obliegt deren Betreiberinnen und Betreibern.

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