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760a WBV CH-LU

§ 16 Wasserbauverordnung (WBV) - Gebührenerhebung

Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern
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§ 16 WBV · Gebührenerhebung

1. Die Gebührenpflicht entsteht in dem Jahr, in welchem die Baute oder Anlage rechtskräftig bewilligt ist. Sie endet mit dem Jahr, in dem die bewilligte Baute oder Anlage entfernt wird.

2. Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu entrichten. Die Rechnungen sind jährlich zu stellen. Im Einzelfall kann die Gebühr für mehrere Jahre gesamthaft erhoben werden.

3. Wird der Gebührenbetrag binnen 30 Tagen seit Rechnungsstellung nicht entrichtet, ist der Gebührenpflichtige zu mahnen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr.

4. Für temporäre Bauten und Anlagen ist die Gebühr mindestens für ein Jahr zu erheben.

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