§ 15 Wasserbauverordnung (WBV) - Gebühren für die Sondernutzung
§ 15 WBV · Gebühren für die Sondernutzung
1. Innerhalb des in § 36 Absatz 4 WBG festgelegten Gebührenrahmens richtet sich die Höhe der Gebühr ausschliesslich nach den in § 36 Absatz 3 WBG genannten Kriterien.
2. Als Bauten und feste Anlagen im Sinn von § 36 Absatz 4a WBG gelten insbesondere Aufschüttungen, Eindeckungen, Eindolungen, Brücken, Stege, Hafenanlagen, Werften, Sprungtürme, Molen, Bojen, Mauern, Dämme, Durchlässe, Wasserungsstellen und Bootshäuser.
3. Bei Hafenanlagen und Werften gilt die gesamte beanspruchte Wasserfläche als Grundlage für die Berechnung der Sondernutzungsgebühr nach § 36 Absatz 4a WBG. Dabei sind keine zusätzlichen Gebühren für die Verankerung von Wasserfahrzeugen zu entrichten.
4. Keine Gebühren sind zu entrichten für
a. die Über-, Unter- oder Durchquerung eines öffentlichen Gewässers mit Leitungen, die der Entsorgung oder Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Energie oder Kommunikationsdiensten dienen,
b. Abwasseranlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
c. Wassernutzungsanlagen im Sinn des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003[10],
d. öffentliche Strassen und Wege.