760a
WBV
CH-LU
§ 14 Wasserbauverordnung (WBV) - Beilagen zum Bewilligungsgesuch
Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern
§ 14 WBV · Beilagen zum Bewilligungsgesuch
1. Mit dem Bewilligungsgesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorschriften in § 55 der Planungs- und Bauverordnung finden sinngemäss Anwendung.