§ 13 Wasserbauverordnung (WBV) - Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
§ 13 WBV · Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1. Als Bauten und Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Nutzungsänderung eine Bewilligung nach § 28 Absatz 1 WBG einzuholen ist, gelten namentlich
a. Wohnbauten,
b. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten,
c. öffentliche Bauten (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime u.a.),
d. Sport- und Freizeitanlagen (Badeanlagen, Flosse, Sprungtürme, Einrichtungen für die Erholung und die Fischerei u.a.),
e. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen,
f. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau,
g. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen (Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Stege, Leitungen usw.),
h. Lager- und Abstellplätze,
i. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
j. Mauern, Einfriedungen, Dämme, Molen und Uferschutzbauten,
k. Eindeckungen und Durchlässe,
l. Vorrichtungen für Kiesentnahmen,
m. Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung oder Landung von Wasserfahrzeugen,
n. Bootshäfen, Schiffsstandplätze, Bojen und dergleichen.
2. Für Bojen und Schiffsstandplätze ist neben der Bewilligung nach § 28 Absatz 1 WBG keine Baubewilligung nach § 196 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 erforderlich.
3. Für das vereinfachte Bewilligungsverfahren finden die Vorschriften in § 53 Absätze 2 und 3 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013 sinngemäss Anwendung. Zusätzlich kann im vereinfachten Bewilligungsverfahren entschieden werden über
a. Wege, Brücken, Stege und Leitungen,
b. Dämme, Molen und Uferschutzbauten,
c. Eindeckungen und Durchlässe,
d. Bojen und dergleichen.