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760a WBV CH-LU

§ 12 Wasserbauverordnung (WBV) - Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren

Wasserbauprojekte
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§ 12 WBV · Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren

1. Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 20 WBG entschieden werden über

a. örtlich begrenzte Wasserbauprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,

b. Wasserbauprojekte, die das äussere Erscheinungsbild des Gewässers nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,

c. Wasserbauprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken,

d. andere Wasserbauprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.

2. Sind neben der Projektbewilligung nach dem Gewässergesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wasserbauprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.

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