760a
WBV
CH-LU
§ 11 Wasserbauverordnung (WBV) - Einsprachen
Wasserbauprojekte
§ 11 WBV · Einsprachen
1. Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die Instruktionsinstanz weiter. Es können Einspracheverhandlungen durchgeführt werden.