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760a WBV CH-LU

§ 11 Wasserbauverordnung (WBV) - Einsprachen

Wasserbauprojekte
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§ 11 WBV · Einsprachen

1. Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die Instruktionsinstanz weiter. Es können Einspracheverhandlungen durchgeführt werden.

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