§ 10 Wasserbauverordnung (WBV) - Projektauflage und Aussteckung
§ 10 WBV · Projektauflage und Aussteckung
1. Die Instruktionsinstanz hat das Wasserbauprojekt gleichzeitig ortsüblich, im Internet und - falls erforderlich - in anderer Form, insbesondere im Luzerner Kantonsblatt, öffentlich bekannt zu machen.
2. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
3. Spätestens mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Wasserbauprojekt auf gut erkennbare Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- und, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz können die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung oder Markierung verfügen, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
4. Auf die frühzeitige Unterbreitung des Entwurfs des Landerwerbsvertrags an die betroffenen Grundeigentümerschaften kann in der Regel verzichtet werden
a. bei einem Erwerb von Flächen unter 20 m² oder
b. wenn die betroffenen Grundeigentümerschaften mit zumutbarem Aufwand nicht innert nützlicher Frist aufgefunden werden können.