§ 1 Wasserbauverordnung (WBV) - Zuständigkeit
§ 1 WBV · Zuständigkeit
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Wasserbauprojekte entscheidet.
2. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
a. nimmt die im Wasserbaugesetz (WBG) vom 17. Juni 2019 der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist,
b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Wasserbauprojekte entscheidet.
3. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
a. bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG, die ausserhalb des Massnahmenprogramms gemäss § 11 WBG durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt werden (§ 16 Abs. 3 WBG),
b. bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG bei privaten Gewässern,
c. verfügt im Einzelfall grössere Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§ 25 Abs. 3 WBG),
d. bewilligt Ausnahmen von den gemäss § 25 Absätze 1 und 2 WBG festgelegten Abständen von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§§ 26 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 1 WBG),
e. bewilligt Bauten und Anlagen, die in einem öffentlichen Gewässer erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 30 Abs. 1 und 2 WBG), und stimmt einer Übertragung der Bewilligung auf Dritte zu (§ 32 Abs. 1 WBG),
f. widerruft Bewilligungen für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern und ordnet die erforderlichen Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten an (§ 34 Abs. 2 und 3 WBG),
g. verfügt die Beseitigung von geduldeten Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 35 Abs. 1 WBG),
h. erhebt Gebühren für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 36 Abs. 1 WBG),
i. bewilligt, soweit notwendig, Bauten und Anlagen, die in einem privaten Gewässer erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 37 Abs. 1 WBG),
j. sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 41 Abs. 2 WBG),
k. bewilligt Anlagen im Sinn von Artikel 41c Absätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, solange der Gewässerraum noch nicht in der Nutzungsplanung festgelegt ist (§ 46 Abs. 1 WBG).