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WBG
CH-LU
§ 9 Wasserbaugesetz (WBG) - Wasserbau
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Grundsätzliches
§ 9 WBG · Wasserbau
1. Der Wasserbau umfasst bauliche Massnahmen, die über den Gewässerunterhalt hinausgehen, insbesondere
a. die Erstellung und den Ersatz von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Hochwasser,
b. die Renaturierung von Gewässern,
c. die Neuanlegung und Verlegung von Gewässern,
d. die Neuanlegung und Änderung von Wegen für den Gewässerunterhalt.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.