§ 8 Wasserbaugesetz (WBG) - Gewässerunterhalt
§ 8 WBG · Gewässerunterhalt
1. Der Gewässerunterhalt besteht aus dem betrieblichen und dem baulichen Unterhalt der Gewässer. Mit dem Gewässerunterhalt sollen die Gewässer, Bauten und Anlagen so unterhalten werden, dass sie ihre Funktionen stets erfüllen.
2. Der betriebliche Gewässerunterhalt umfasst
a. die erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten,
b. den Erhalt und die Pflege der Ufervegetation,
c. den Unterhalt von Wegen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Gewässerunterhalt dienen.
3. Der bauliche Gewässerunterhalt umfasst die Instandhaltung der im Rahmen des Wasserbaus errichteten Bauten und Anlagen. Als baulicher Gewässerunterhalt gelten auch Sofortmassnahmen, die nach Hochwasserereignissen zur Infrastrukturerhaltung möglichst schnell auszuführen sind.
4. Soweit es zur Gewährleistung des Gewässerunterhalts zweckmässig ist, erlangen Kanton und Gemeinden an den Flächen zwischen den Gewässergrenzen nach § 4 das Eigentum und an den im Rahmen des Wasserbaus ausserhalb dieser Flächen errichteten Bauten und Anlagen die erforderlichen dinglichen Rechte.
5. Massnahmen des Gewässerunterhalts innerhalb eines Waldes sind mit den forstlichen Massnahmen gemäss eidgenössischer und kantonaler Waldgesetzgebung zu koordinieren.
6. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.