760
WBG
CH-LU
§ 7 Wasserbaugesetz (WBG) - Zugänglichkeit der Gewässer
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 WBG · Zugänglichkeit der Gewässer
1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewässern müssen geduldet werden.