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760 WBG CH-LU

§ 7 Wasserbaugesetz (WBG) - Zugänglichkeit der Gewässer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 WBG · Zugänglichkeit der Gewässer

1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewässern müssen geduldet werden.

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