760
WBG
CH-LU
§ 6 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 WBG · Zuständigkeit
1. Die zuständige Dienststelle erfüllt die gemäss diesem Gesetz dem Kanton obliegenden Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird. Sie übt die in diesem Gesetz vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse über die öffentlichen und privaten Gewässer aus.
2. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.