Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 WBG CH-LU

§ 6 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 WBG · Zuständigkeit

1. Die zuständige Dienststelle erfüllt die gemäss diesem Gesetz dem Kanton obliegenden Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird. Sie übt die in diesem Gesetz vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse über die öffentlichen und privaten Gewässer aus.

2. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

← § 5 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich § 7 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →