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760 WBG CH-LU

§ 5 Wasserbaugesetz (WBG) - Rechtsnatur

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 WBG · Rechtsnatur

1. Gewässer sind öffentlich und bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut. Der Regierungsrat regelt die Benutzung und deren Beschränkung, insbesondere die Schifffahrt, in der Verordnung.

2. Nicht öffentlich sind Gewässer, an denen private dingliche Rechte nachgewiesen sind. Solche privaten Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsgesetz ist sinngemäss anzuwenden.

3. Der Kanton stellt die Informationen über die Gewässer im Kanton Luzern und ihre Rechtsnatur in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung. Die Gemeinden sind in die Aufarbeitung der Grundlagen miteinzubeziehen.

4. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet, wenn streitig ist, ob ein Gewässer vorliegt und ob dieses öffentlich ist.

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