§ 49 Wasserbaugesetz (WBG) - Altrechtliche Wuhrgenossenschaften
§ 49 WBG · Altrechtliche Wuhrgenossenschaften
1. Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979 entlang von Gewässern, die der Kanton betrieblich zu unterhalten hat, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren. Eine allfällige Vermögensverteilung bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde.
2. Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979 entlang von den übrigen Gewässern werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren, sofern die Gemeinde ihnen innert dieser Frist nicht den betrieblichen Gewässerunterhalt übertragen hat. Die Genossenschaftsstatuten sind den neuen Rechtsverhältnissen anzupassen. Eine allfällige Vermögensverteilung im Rahmen der Liquidation bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde.
3. Die Gemeinde veranlasst die Löschung allfälliger Grundbucheinträge.