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WBG
CH-LU
§ 48 Wasserbaugesetz (WBG) - Anpassung der Gebühren
Schlussbestimmungen
§ 48 WBG · Anpassung der Gebühren
1. Die Gebühren gemäss § 36 sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern zu erheben.