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760 WBG CH-LU

§ 48 Wasserbaugesetz (WBG) - Anpassung der Gebühren

Schlussbestimmungen
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§ 48 WBG · Anpassung der Gebühren

1. Die Gebühren gemäss § 36 sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern zu erheben.

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