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760 WBG CH-LU

§ 47 Wasserbaugesetz (WBG) - Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern

Schlussbestimmungen
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§ 47 WBG · Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern

1. Wohlerworbene Rechte gemäss § 73 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979 an Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern gelten bis 2035.

2. Im Übrigen gelten die §§ 33 und 35.

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