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WBG
CH-LU
§ 47 Wasserbaugesetz (WBG) - Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern
Schlussbestimmungen
§ 47 WBG · Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern
1. Wohlerworbene Rechte gemäss § 73 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979 an Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern gelten bis 2035.
2. Im Übrigen gelten die §§ 33 und 35.