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WBG
CH-LU
§ 46 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit für Ausnahmen
Schlussbestimmungen
§ 46 WBG · Zuständigkeit für Ausnahmen
1. Solange der Gewässerraum noch nicht in der Nutzungsplanung festgelegt ist, ist die zuständige Dienststelle für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn von Artikel 41c Absätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 zuständig.