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760 WBG CH-LU

§ 45 Wasserbaugesetz (WBG) - Altrechtliche Kostenteiler

Schlussbestimmungen
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§ 45 WBG · Altrechtliche Kostenteiler

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verfügte Kostenteiler sind für die Kostentragung massgebend, auch wenn eine Massnahme erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes realisiert wird.

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