760
WBG
CH-LU
§ 45 Wasserbaugesetz (WBG) - Altrechtliche Kostenteiler
Schlussbestimmungen
§ 45 WBG · Altrechtliche Kostenteiler
1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verfügte Kostenteiler sind für die Kostentragung massgebend, auch wenn eine Massnahme erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes realisiert wird.