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WBG
CH-LU
§ 43 Wasserbaugesetz (WBG) - Pfandrecht
Rechtsschutz und Vollzug
§ 43 WBG · Pfandrecht
1. Für die Gebühren gemäss § 36 und für die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gemäss § 41 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel 836 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich.