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WBG
CH-LU
§ 42 Wasserbaugesetz (WBG) - Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
Rechtsschutz und Vollzug
§ 42 WBG · Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1. Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen auf Kosten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.
2. Sie hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.