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WBG
CH-LU
§ 41 Wasserbaugesetz (WBG) - Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
Rechtsschutz und Vollzug
§ 41 WBG · Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
1. Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2. Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sorgt die zuständige Dienststelle.