Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 WBG CH-LU

§ 40 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufsicht

Rechtsschutz und Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 WBG · Aufsicht

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus und hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten und die erforderlichen wasserbaulichen Massnahmen ausgeführt werden.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus.

← § 39 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich § 41 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →