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WBG
CH-LU
§ 40 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufsicht
Rechtsschutz und Vollzug
§ 40 WBG · Aufsicht
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus und hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten und die erforderlichen wasserbaulichen Massnahmen ausgeführt werden.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus.