§ 4 Wasserbaugesetz (WBG) - Gewässer und Gewässergrenze
§ 4 WBG · Gewässer und Gewässergrenze
1. Als Gewässer im Sinn dieses Gesetzes gelten oberirdische, dauernd oder periodisch Wasser führende, stehende oder fliessende Gewässer zwischen den Gewässergrenzen. Natürliche oder künstliche Veränderungen, insbesondere das Überdecken oder Eindolen, bleiben ohne Einfluss auf die Qualifizierung als Gewässer und seine Rechtsnatur.
2. Als Gewässergrenze gilt
a. bei offenen Fliessgewässern die Böschungsoberkante oder die Hinterkante der Uferverbauung,
b. bei eingedolten Fliessgewässern die äussere Begrenzung der Durchlaufkonstruktion,
c. bei stehenden Gewässern die Uferlinie.
3. Liegt im Fall von Absatz 2a eine Böschungsoberkante ausserhalb des festgelegten Gewässerraums, gilt die Begrenzung des Gewässerraums als Gewässergrenze. Der Regierungsrat kann weitere besondere Verhältnisse in der Verordnung regeln.