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WBG
CH-LU
§ 38 Wasserbaugesetz (WBG) - Rechtsmittel
Rechtsschutz und Vollzug
§ 38 WBG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der Gemeinde über die Kostentragung gemäss § 23 Absatz 2 ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen, Zwischenentscheide innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.