760
WBG
CH-LU
§ 37 Wasserbaugesetz (WBG)
Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Private Gewässer
§ 37 WBG
1. Wer eine Baute oder Anlage in einem privaten Gewässer erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, bedarf dafür einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle, wenn dies in einer kantonalen Schutzverordnung oder in einem anderen kantonalen Erlass vorgeschrieben ist. Als Bauten und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt über oder unter den Gewässern.