§ 36 Wasserbaugesetz (WBG) - Gebühren
§ 36 WBG · Gebühren
1. Für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern erhebt die zuständige Dienststelle von den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern oder den an den Bauten und Anlagen Berechtigten eine Gebühr.
2. Die Gebühren sind für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung zu verwenden.
3. Für die Bemessung der Gebühr ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen
a. Nutzen und Vorteile für die Gebührenpflichtigen,
b. Lage der Baute oder Anlage,
c. Nachteile für das Gewässer.
4. Die Gebühr beträgt jährlich
a. für Bauten, feste Anlagen, Leitungen sowie für die Verankerung von Wasserfahrzeugen 2 bis 20 Franken pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche, mindestens aber 150 Franken,
b. für Einrichtungen zur Einleitung von Abwasser, ausgenommen zur Einleitung von Meteorwasser, 150 bis 3000 Franken.
5. Im Übrigen werden die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegt.
6. Dient die Beanspruchung eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen Interessen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.