760
WBG
CH-LU
§ 35 Wasserbaugesetz (WBG) - Altrechtliche Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
§ 35 WBG · Altrechtliche Bauten und Anlagen
1. Die vor dem 1. Januar 1993 rechtmässig errichteten Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nicht erneuert werden kann, werden auf Zusehen hin geduldet. Sie dürfen bloss unterhalten, Anlagen darüber hinaus auch saniert werden. Die zuständige Dienststelle verfügt ihre Beseitigung, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung, des Gewässerschutzes oder andere überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.