Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 WBG CH-LU

§ 34 Wasserbaugesetz (WBG) - Erlöschen der Bewilligung

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 WBG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer, durch ausdrücklichen Verzicht sowie durch Widerruf.

2. Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin

a. wesentliche Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt,

b. die Bewilligung während zweier Jahre nicht nutzt oder die Nutzung unterbricht und davon innert einer angemessenen Frist nicht wieder Gebrauch macht,

c. wichtige Pflichten verletzt, insbesondere den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.

3. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, Bauten und Anlagen nach Erlöschen der Bewilligung auf ihre Kosten zu beseitigen und die Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, welche die zuständige Dienststelle nach Anhören der Gemeinde anordnet.

← § 33 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich § 35 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →