§ 34 Wasserbaugesetz (WBG) - Erlöschen der Bewilligung
§ 34 WBG · Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer, durch ausdrücklichen Verzicht sowie durch Widerruf.
2. Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin
a. wesentliche Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt,
b. die Bewilligung während zweier Jahre nicht nutzt oder die Nutzung unterbricht und davon innert einer angemessenen Frist nicht wieder Gebrauch macht,
c. wichtige Pflichten verletzt, insbesondere den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.
3. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, Bauten und Anlagen nach Erlöschen der Bewilligung auf ihre Kosten zu beseitigen und die Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, welche die zuständige Dienststelle nach Anhören der Gemeinde anordnet.