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WBG
CH-LU
§ 33 Wasserbaugesetz (WBG) - Erneuerung der Bewilligung
Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
§ 33 WBG · Erneuerung der Bewilligung
1. Bewilligungen können erneuert werden. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen. Es gilt § 30.