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760 WBG CH-LU

§ 33 Wasserbaugesetz (WBG) - Erneuerung der Bewilligung

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
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§ 33 WBG · Erneuerung der Bewilligung

1. Bewilligungen können erneuert werden. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen. Es gilt § 30.

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