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760 WBG CH-LU

§ 32 Wasserbaugesetz (WBG) - Übertragung auf Dritte

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
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§ 32 WBG · Übertragung auf Dritte

1. Die Übertragung einer Bewilligung auf Dritte bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienststelle. Sie darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten nicht mehr gewährleistet wäre.

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