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760 WBG CH-LU

§ 31 Wasserbaugesetz (WBG) - Rechte und Pflichten

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
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§ 31 WBG · Rechte und Pflichten

1. Bewilligte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber und sind von diesen ordnungsgemäss zu unterhalten. Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen ist laufend zu entfernen.

2. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Wasserbaus oder des Gewässerunterhalts als notwendig erweist.

3. Die Bewilligungshaberinnen und -inhaber haften nach den Bestimmungen des Zivilrechts für jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Bestand oder die Benützung der Bauten oder Anlagen entsteht. Sie haben den Schaden und nach Möglichkeit die Ursachen unverzüglich zu beheben.

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