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760 WBG CH-LU

§ 30 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligung

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
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§ 30 WBG · Bewilligung

1. Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung unter den Voraussetzungen erteilen, welche im Bundesrecht für Bauten und Anlagen im Gewässerraum festgelegt sind.

2. Für Bauten und Anlagen in einem öffentlichen Gewässer, nicht aber im Gewässerraum, kann die zuständige Dienststelle überdies die Bewilligung erteilen, wenn

a. diese aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen am geplanten Standort erforderlich oder an einem anderen Ort nicht zweckmässig sind,

b. sie zonenkonform sind oder für industrielle und gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, die nur in Verbindung mit dem Gewässer ausgeübt werden können, und

c. ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3. Der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, geplante wasserbauliche Massnahmen und der Zugang zum Gewässer müssen gewährleistet sein.

4. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der beanspruchten Ufergrundstücke müssen dem Vorhaben zugestimmt haben.

5. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden, namentlich befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können vor der Erteilung der Bewilligung Vorschüsse und für die Erfüllung wichtiger Auflagen und Bedingungen angemessene Sicherheiten verlangt werden.

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