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WBG
CH-LU
§ 3 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 WBG · Grundlagen
1. Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Planung und die Koordination von Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung. Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhältnisse von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.
2. Diese Grundlagen sind bei allen raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen zu beachten.
3. Der Regierungsrat legt die Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkategorien in der Verordnung fest.