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760 WBG CH-LU

§ 29 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligungsverfahren

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
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§ 29 WBG · Bewilligungsverfahren

1. Sofern kein Projektbewilligungsverfahren nach diesem Gesetz oder dem Strassengesetz durchzuführen ist und auch keine Baubewilligung erforderlich ist, finden für das Bewilligungsverfahren die Vorschriften in den §§ 191-198 des Planungs- und Baugesetzes sinngemäss Anwendung. Dabei gilt dieses Bewilligungsverfahren als Leitverfahren.

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