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WBG
CH-LU
§ 29 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligungsverfahren
Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
§ 29 WBG · Bewilligungsverfahren
1. Sofern kein Projektbewilligungsverfahren nach diesem Gesetz oder dem Strassengesetz durchzuführen ist und auch keine Baubewilligung erforderlich ist, finden für das Bewilligungsverfahren die Vorschriften in den §§ 191-198 des Planungs- und Baugesetzes sinngemäss Anwendung. Dabei gilt dieses Bewilligungsverfahren als Leitverfahren.