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760 WBG CH-LU

§ 28 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligungspflicht

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen im Gewässer - Öffentliche Gewässer
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§ 28 WBG · Bewilligungspflicht

1. Wer eine Baute oder Anlage in einem öffentlichen Gewässer erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung einzuholen. Als Bauten und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt über oder unter den Gewässern.

2. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen. Er regelt zudem, in welchen Fällen daneben keine Baubewilligung der Gemeinde erforderlich ist.

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