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WBG
CH-LU
§ 27 Wasserbaugesetz (WBG) - Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen am Gewässer
§ 27 WBG · Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen
1. Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss § 25 bewilligt die zuständige Dienststelle. Dabei gelten die §§ 178 ff. des Planungs- und Baugesetzes.