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760 WBG CH-LU

§ 27 Wasserbaugesetz (WBG) - Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen am Gewässer
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§ 27 WBG · Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen

1. Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss § 25 bewilligt die zuständige Dienststelle. Dabei gelten die §§ 178 ff. des Planungs- und Baugesetzes.

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