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760 WBG CH-LU

§ 26 Wasserbaugesetz (WBG) - Ausnahmen für neue Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen am Gewässer
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§ 26 WBG · Ausnahmen für neue Bauten und Anlagen

1. Innerhalb der Abstände gemäss § 25 kann die zuständige Dienststelle Ausnahmen für neue Bauten und Anlagen bewilligen, sofern die im Bundesrecht für Bauten und Anlagen im Gewässerraum festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Für neue Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss § 25 Absatz 2 kann die zuständige Dienststelle überdies Ausnahmen bewilligen, wenn

a. diese aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen am geplanten Standort erforderlich oder an einem anderen Ort nicht zweckmässig sind,

b. sie zonenkonform sind und

c. ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3. Der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, geplante wasserbauliche Massnahmen und der Zugang zum Gewässer müssen gewährleistet sein.

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