760
WBG
CH-LU
§ 25 Wasserbaugesetz (WBG) - Abstände von Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen am und im Gewässer - Bauten und Anlagen am Gewässer
§ 25 WBG · Abstände von Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen haben zum Gewässer den durch den Gewässerraum bestimmten Abstand einzuhalten. Für dessen Festlegung in der Nutzungsplanung gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer.
2. Wird auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, haben Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 3 m ab Gewässergrenze einzuhalten.
3. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle im Einzelfall grössere Abstände verfügen.